Rechtsanwaltsvergütung
Guter Rat ist nicht umsonst
Doch die Höhe von Anwaltshonoraren wird häufig überschätzt.
Allgemeine Grundlagen
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – oder aufgrund von Vergütungsvereinbarungen.
Vergütungsvereinbarungen sind anstelle der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich möglich. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), zu beachten. So ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars grundsätzlich nicht zulässig; hiervon bestehen nur die gesetzlich geregelten Ausnahmen.
Bei den Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie der gerichtlichen Vertretung unterschieden.
Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsanwalt gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für seine Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Ist das Honorar vom Gegenstandswert abhängig, informiert der Rechtsanwalt seinen Mandanten hierüber.
Lassen Sie sich die Honorarstruktur am besten im Rahmen der Erstberatung erläutern. So wissen Sie, welche Kosten auf Sie zukommen. Maßgeblich für das Entstehen einer Gebühr ist grundsätzlich der Auftrag, den Sie dem Rechtsanwalt erteilen.
Gesetzliche Regelung – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die gesetzliche Grundlage für das Honorar von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist in Deutschland das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände und ist dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Festgebühren fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Das Anwaltshonorar berechnet sich in Zivilsachen in der Regel aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, errechnet sich aus der Gebührentabelle, die dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Anlage 2 beigefügt ist.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils besonderen gesetzlichen Regelungen, teils umfangreicher Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.
Weitergehende Informationen zum Thema Anwaltsvergütung finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).